Ihre Sicherheitsversorgung für den Fall, dass Ihr ausgewählter Stromlieferant nicht liefert.
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- Praktisch
- Sicher
Für alle Haushalte in Deutschland besteht ein gesetzlicher Anspruch auf einen Anschluss und die Versorgung mit elektrischem Strom. Die Stadtwerke Dülmen GmbH übernehmen innerhalb ihres Grundversorgungsgebietes die Aufgabe der Grund- und Ersatzversorgung mit Strom (gem. § 36 Abs. 2 EnWG). Für den Fall, dass Ihr bisheriger Stromlieferant Ihre Versorgung nicht mehr sicherstellen kann, sind wir für Sie da.
Verrechnungspreise für sonstige Geräte
netto | brutto | |
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Stromwandlersatz | 37,42 Euro/Jahr | 44,53 Euro/Jahr |
Tarifschaltung | 26,99 Euro/Jahr | 32,12 Euro/Jahr |
Preise
netto | brutto | |
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Arbeitspreis | 32,82 ct/kWh | 39,06 ct/kWh |
Grundpreis | 126,05 €/Jahr | 150,00 €/Jahr |
Dieser Tarif ist nur gültig im Netzgebiet der Stadtwerke Dülmen GmbH.
Die Bruttopreise (Endpreise teilweise gerundet) beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer von z. Zt. 19 %.
Informationen zur Höhe der Umlagen und Abgaben finden Sie auf der Internetplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter: www.netztransparenz.de.
Die o.g. Preise verstehen sich für Anlagen ohne registrierende Leistungsmessung. Die Preise der Ersatzversorgung für Anlagen mit registrierender Leistungsmessung in Niederspannung entnehmen Sie bitte unserem Preisblatt – Ersatzversorgung Strom RLM. Das Entgelt für die Konzessionsabgabe (lt. KAV) im Netzgebiet der Stadtwerke Dülmen GmbH beträgt: a) bei der Stromlieferung im Rahmen der Schwachlastlieferung 0,61 Cent / kWh / netto, b) bei sonstigen Lieferungen 1,59 Cent / kWh / netto, c) bei Sondervertragskunden gemäß § 2 Abs. 3 KAV 0,11 Cent / kWh / netto.
Informationen zu den Netzentgelten werden auf der Internetseite des örtlichen Netzbetreibers – Stadtwerke Dülmen GmbH unter www.stadtwerke-duelmen.de veröffentlicht.
Die Ersatzversorgung erfolgt zu den entsprechenden Verordnungen zur StromGVV sowie den dazu gehörigen ergänzenden Bedingungen zur StromGVV der Stadtwerke Dülmen GmbH und endet automatisch mit Abschluss eines Stromversorgungsvertrages oder spätestens nach Ablauf von drei Monaten. Zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs ist der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den:die Kunden:in erforderlich, § 2 Absatz 2 der StromGVV gilt entsprechend.