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Info: Strompreisbremse | GaspreisbremseDezember-Soforthilfe für Gaskunden

Netznutzung

Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben gem. § 20 Abs. 1 EnWG jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen einschließlich der Musterverträge für den Netzzugang im Internet zu veröffentlichen.

Die hier veröffentlichten Verträge bilden, basierend auf dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) und der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV), die rechtlichen Grundlagen für den Zugang und die Nutzung des Gasnetzes der Stadtwerke Dülmen GmbH.

Bis zum 31. Dezember 2024 ist nach § 36 (2) EnWG im Netzgebiet der Stadtwerke Dülmen GmbH der Vertrieb der Stadtwerke Dülmen GmbH der Grundversorger.

Ebenfalls ist nach § 38 (1) EnWG der Vertrieb der Stadtwerke Dülmen GmbH für die Ersatzversorgung im Netzgebiet der Stadtwerke Dülmen GmbH zuständig.